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Vergabetransformationspaket: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
Am 18.10.2024 veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Referentenentwurf zur Reform für des Vergaberechts. Wir beleuchten die größten Änderungen des Entwurfs.
Vergaberecht
Nachhaltigkeit
Lesedauer:
5 Minuten
Veröffentlicht:

Steffen Donath
Technischer Redakteur


Digitalisierung, Vereinfachung und Beschleunigung öffentlicher Vergaben sind die Eckpfeiler, die sich SPD, FDP und Grüne in ihrem Koalitionsvertrag gesetzt hatten. Nun liegt der Referentenentwurf für die Reform für des Vergaberechts [https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241009-vergabetransformationspaket.html], auch bekannt als das Vergabetransformationspaket, vor. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) präsentiert damit eine umfangreiche Menge an Änderungsvorschlägen, die in erster Linie das Vergaberecht vereinfachen und Verfahren somit beschleunigen sollen. Ebenso soll aber auch ein verstärkter Fokus auf sozial-ökologische Ziele gelegt werden. Der Entwurf bezieht sich hierbei auf das nationale Vergaberecht.
Wir beleuchten die zentralen Äderungen bzw. Neufassungen des VgV und GWB im Detail und stellen Ihnen die geänderten Gesetzestexte im Vergleich vor. Eine vollständige Synopse aller Änderungen finden Sie im Download-Bereich unter dem obigen Link auf Website des BMWK. Für die Darstellung in den Gesetzestexten in diesem Beitrag gilt folgender Farbcode:
![]() | ROT: Entfallener Text im Entwurf im Vergleich zum aktuellen Gesetzestext ORANGE: Geänderter Text im Entwurf im Vergleich zum aktuellen Gesetzestext GRÜN: Hinzugefügter Text, bisher nur im Entwurf. |
1. Vereinfachung von Vergabeverfahren
Wie eingangs erwähnt ist der Vereinfachung, und somit Beschleunigung, von Verfahren das herausstechende Merkmal des Entwurfs. Eine Vielzahl der vorgeschlagenen Anpassungen zielt direkt oder indirekt auf dieses Ziel ab. Der Mehraufwand durch unhandliche Bürokratie soll nachhaltig reduziert werden.
1.1 Weniger ist mehr in der Leistungsbeschreibung
Die bisherige Maßgabe, dass Leistungen „erschöpfend“ zu beschreiben sind, soll gelockert werden. Zwar sollen Leistungen weiterhin in ausreichendem Maß definiert werden, allerdings soll der Auftraggeber nicht mehr verpflichtet sein alle Informationen vorlegen zu müssen, die ihm bei einer Leistung vorliegen. Neben der Entlastung ist hier auch das Ziel mehr innovative Ideen von Unternehmen einzubeziehen, anstatt diese durch extensive Leistungsbeschreibungen auszuschließen.

1.2 Mehr Freiheiten beim Zusammenfassen von Losen
Das Zusammenfassen mehrere Lose kann viele Gründe haben, neu soll nun sein, dass ein Zusammenfassen von Losen nicht mehr eine Gesamtvergabe des Auftrags bedeuten muss. Zeitliche, wirtschaftliche oder technische Gründen können es dann erlauben einen Teil der Lose einer Vergabe zusammenzufassen.

1.3 Vereinfachung beim Nachfordern von Unterlagen
Im Entwurf bleib die eng gefasste Regelung bestehen, wann Unterlagen nachgefordert werden können, die leistungsbezogen die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote betreffen. Allerdings wird die Unterscheidung zwischen unternehmensbezogenen und leistungsbezogenen Unterlagen aufgehoben.

1.4 Stärkung der Eigenerklärung
Ein weiterer Änderungsvorschlag vereinfacht die Eigenerklärung. Gleichzeitig soll die Nachweispflicht reduziert werden. Hier sind nicht mehr alle Unternehmen gezwungen diese zu erfüllen, sondern Nachweise werden nur von ausgewählten Unternehmen eingefordert, die gute Aussichten auf einen Zuschlag haben.

1.5 Vereinfachte Wertung wird die neue Norm
Zukünftig soll zur Beschleunigung und Erleichterung bei offenen Verfahren die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durchgeführt werden.

2. Schneller und digitaler
Die folgenden Anpassungen beschäftigt sich hauptsächlich mit der Digitalisierung vieler Prozesse, um so eine Beschleunigung der Verfahren zu bewirken. Der „digitale Weg“ wird in diesen Änderungen meistens betont bzw. gestärkt.
Nachprüfungsverfahren sollen in Zukunft weitestgehend digital abgewickelt werden.
Die Bekanntmachung kann einen klar kommunizierten Link zu den Eignungskriterien in den Vergabeunterlagen enthalten.
Markterkundungen sollen möglichst digital durchgeführt werden unter Einbeziehung von Online-Marktplätzen, Vergleichsportalen etc.
3. Richtung Innovation
Besonders den Mittelstand, aber auch Start-Ups, möchte der Entwurf stärken. Zusammengefasst als „junge Unternehmen“ werden Unternehmen bezeichnet, deren Gründung weniger als acht Jahre in der Vergangenheit liegt. Im Vergleich zur aktuellen Situation sollen die folgenden Maßnahmen Verbesserungen bringen:
3.1 Eignung von jungen Unternehmen
Zur Wettbewerbsstärkung sollen die besonderen Umstände, die junge Unternehmen betreffen, mehr miteinbezogen werden. Hier ist ein Bürokratieabbau das Ziel, der eine Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungsverfahren besser ermöglichen soll.

3.2 Angebotsaufforderung für junge Unternehmen
In Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb werden Auftraggeber zukünftig verpflichtet, die Unternehmen bei der Aufforderung zur Abgabe eines Erstangebots zu wechseln. Darüber hinaus sollen auch junge sowie kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Eine konkrete Vorgabe zur Anzahl gibt es allerdings nicht.

3.3 Besondere Zahlungsbedingungen
Durch eine Ergänzung zur Möglichkeit von Vorauszahlungen bei Auftragserteilung sowie Teilzahlungen bei der Erreichung von Projektmeilensteinen wird die VgV erweitert, um die Umstände von jungen sowie kleine und mittleren Unternehmen besser einzubeziehen.

3.4 Die Innovation steckt im Nebenangebot
Direkt in der Auftragsbekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Interessenbestätigung sollen Auftraggeber zukünftig angeben, ob Nebenangebote zugelassen, vorgeschrieben oder ausgeschlossen sind. Eine Begründung für die Entscheidung ist hier nicht erforderlich. Ziel ist die Stärkung der Nebenangebote an sich. Hier sei großes Innovationspotenzial für öffentliche Auftraggeber zu finden.

3.5 Ausschluss von Unterauftragnehmern
Hier wird im VgV noch einmal betont, dass als Ausschlussgrund für Unterauftragnehmern sowohl die Ausschlussgründe als auch Eignungskriterien zulässig sind. Die Eignungsprüfung von Unterauftragnehmern liegt hier im Ermessen der öffentlichen Auftraggeber. Ein Nachfordern von leistungsbezogenen Nachweisen ist daher gültig.

3.6 Flexibilität bei Nachweisen
Die bisherige Möglichkeit die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch alternative Unterlagen zu belegen wird erweitert. Da die Vorlage anderer Unterlagen an einen berechtigten Grund gebunden ist, wird erläutert, dass der Status als junges Unternehmen diesen Grund erfüllen kann.

3.7 Mittelständische Interessen bei Unteraufträgen
Bei der Erteilung von Unteraufträgen sollen Auftragnehmer verpflichtet werden, hier besonders kleine und mittlere Unternehmen zu berücksichtigen.

4. Nachhaltig, sozial und umweltbezogen
Komplett neu ist § 120a GWB. Dieser rückt die sozialen und umweltbezogenen Ziele ins Zentrum. Daher soll zukünftig mindestens ein soziales oder umweltbezogenes Kriterium in der Leistungsbeschreibung zur Pflicht werden. Eine genaue Definition, was ein umweltbezogenes oder soziales Kriterium umfassen kann, finden Sie in Absatz 2 und 3 unserer Aufstellung der Änderungen.


5. Was passiert in der Unterschwelle?
Neben den Vorschlägen für VgV und GWB umfasst der Entwurf des BMWK auch eine Neufassung der Unterschwellenvergabeverordnung, deren Details sie hier [https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20241018-uvgo-aendm.-download.pdf?__blob=publicationFile&v=8] nachlesen können. Besonders hervorzuheben ist hier § 14a und b. Dieser stärkt sowohl die Beschaffung über Online-Marktplätze als auch die Regelungen für Direktaufträge bei Innovationen.
Die Berücksichtigung der sozialen und umweltbezogenen Kriterien findet sich auch in der UVgO wieder (§ 22a). Auch hier soll mindestens ein Kriterium bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Pflicht werden.
Mehr zum Thema nachhaltige Vergaben finden Sie auch in unserem Blogbeitrag „So wird Beschaffung nachhaltig“ [https://ai-ag.de/blogbeitrag-so-wird-beschaffung-nachhaltig/].
6. Wann kommt das Vergabetransformationspaket?
Ob und wann das Paket als Ganzes oder Teilen in Kraft tritt, ist gänzlich unklar. Nach der Veröffentlichung des Entwurfs besteht nun bis zum 01. November die Möglichkeit, Stellungnahmen zu den Vorschlägen an das BMWK zu senden (das Formular finden Sie hier im Downloadbereich [https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241009-vergabetransformationspaket.html]. Anschließend müsste der Entwurf Bundestag und Bundesrat passieren – und dies noch während der aktuellen Legislaturperiode. Wir werden weiterhin über Neuigkeiten und Fortschritte in Bezug auf das Vergabetransformationspaket berichten.
Die Berücksichtigung der sozialen und umweltbezogenen Kriterien findet sich auch in der UVgO wieder (§ 22a). Auch hier soll mindestens ein Kriterium bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Pflicht werden.
Mehr zum Thema nachhaltige Vergaben finden Sie auch in unserem Blogbeitrag „So wird Beschaffung nachhaltig“ [https://ai-ag.de/blogbeitrag-so-wird-beschaffung-nachhaltig/].
Bei weiteren Fragen können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen (vertrieb@ai-ag.de).

